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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1199 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld 

Stand: 20.05.2013

§ 1199 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 2 (Rentenschuld)

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.


Weitere Vorschriften um § 1199 BGB

Entscheidungen zu § 1199 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 28.05.2008, 1 W 35/08
    1. Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Reallast (Rentenrecht) bestimmt sich nach § 3 ZPO, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht. 2. Der Streitwert ist für den Regelfall mit 20 % des Werts der ursprünglich gesicherten Forderung anzusetzen.

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