JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
Untertitel 1 (Grundschuld)
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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