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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen 

§ 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 1 (Grundschuld)

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)
  • § 65 Grund-/Rentenschuld anstelle der Hypothek. Änderung der Forderung

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