JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1195 BGB - Inhabergrundschuld
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
Untertitel 1 (Grundschuld)
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird.
Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
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