JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1194 BGB - Zahlungsort
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
Untertitel 1 (Grundschuld)
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
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