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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1193 BGB - Kündigung 

Stand: 17.06.2013

§ 1193 BGB - Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 1 (Grundschuld)

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.


Weitere Vorschriften um § 1193 BGB

Entscheidungen zu § 1193 BGB

  • OLG-CELLE, 20.03.2003, 4 U 4/03
    1. Eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund gepfändeter Eigentümergrundschulden gegen zwei Gesamtgläubiger ist auch wegen schuldrechtlicher Ansprüche nur gegen einen gemäß §§ 1192,1147 BGB möglich. 2. Die Fälligkeit tritt aber erst nach Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB ein,...
  • OLG-STUTTGART, 28.03.2001, 9 U 205/00
    1. Die Fälligkeit von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld ist nach § 608 BGB analog zu beurteilen. 2. Die Kostenregelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf den Fall der nachträglich eingetretenen sachlichen Unzuständigkeit i.S. des § 506 ZPO nicht anzuwenden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1193 BGB:

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