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§ 1193 BGB - Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 1 (Grundschuld)

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.


Fußnoten:


Zu § 1193: Geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).



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