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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1192 BGB - Anwendbare Vorschriften 

Stand: 19.04.2013

§ 1192 BGB - Anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 1 (Grundschuld)

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.



Weitere Vorschriften um § 1192 BGB

Entscheidungen zu § 1192 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 15.07.2009, I-3 Wx 264/08
    1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.03.2009, 8 U 197/08
    Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen...
  • OLG-KOBLENZ, 21.10.2008, 11 U 362/08
    Die während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche des Schuldners kann der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichtlich geltend machen.
  • OLG-SCHLESWIG, 03.07.2008, 5 U 9/08
    1. Übergibt eine Bank dem früheren Darlehensschuldner und Grundstückseigentümer - der vereinbarungsgemäß auf die durch eine Briefgrundschuld gesicherte Forderung gezahlt hat - ohne weitere Absprache nach vollständiger Rückzahlung Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief, bleibt das Kreditinstitut bis zur Löschung Gläubiger...
  • BGH, 03.05.2007, IX ZR 16/06
    a) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag...
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Erwähnungen von § 1192 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1192 BGB:

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