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JuraForum.deGesetzeBGB§ 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums 

Stand: 19.04.2013

§ 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



Weitere Vorschriften um § 119 BGB

Entscheidungen zu § 119 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 07.10.2008, 4 U 199/08
    Gibt der Gläubiger bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Standardformular vor, welches keinen Hinweis auf eine nachträglich erfolgte erhebliche haftungserhöhende Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner enthält, so kann der über das Risiko seiner Inanspruchnahme in Unkenntnis gelassene Bürge Freistellung von der...
  • BGH, 05.06.2008, V ZB 150/07
    Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
  • BGH, 15.10.2007, II ZR 216/06
    a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig. b) Ein in den satzungsändernden...
  • LAG-KOELN, 22.08.2007, 3 Sa 358/07
    a. Beantragt ein Arbeitnehmer für ein eineinhalbjähriges Kind eine zweijährige Elternteilzeitbeschäftigung und kennt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Kindes, so stellt dies regelmäßig gleichzeitig einen Antrag auf teilweiser Übertragung der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes...
  • LAG-KOELN, 08.06.2007, 11 Sa 283/07
    Bis zum 31.12.2004 konnten die Parteien eines beendeten Arbeitsverhältnisses in zulässiger Weise die Abänderung von bereits entstandenen Versorgungsansprüchen des Arbeitnehmers auch zu dessen Nachteil vereinbaren, sofern eine solche Vereinbarung nicht im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stand.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 119 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 119 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
        • Titel 2 (Willenserklärung)
      • § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
      • § 121 Anfechtungsfrist
      • § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 2 (Abstammung)
      • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

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