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JuraForum.deGesetzeBGB§ 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums 

§ 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
        • Titel 2 (Willenserklärung)
      • § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
      • § 121 Anfechtungsfrist
      • § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 2 (Abstammung)
      • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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