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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen 

Stand: 19.04.2013

§ 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.


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