JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
© "§ 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum