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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1184 BGB - Sicherungshypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 1184 BGB - Sicherungshypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.


Weitere Vorschriften um § 1184 BGB

Entscheidungen zu § 1184 BGB

  • BAYOBLG, 15.04.2004, 2Z BR 79/04
    Bei einer Sicherungshypothek kann als Zinsbeginn der Tag der Bestellung und Bewilligung eingetragen werden, wenn die Zinsen ab der Auszahlung des Darlehens geschuldet werden, die auf einen späteren Termin festgelegt ist, eine sofortige Auszahlung des Darlehensbetrags aber nicht ausgeschlossen ist.
  • BAYOBLG, 08.03.2001, 2Z BR 29/01
    Eine für die Restkaufpreisforderung bestellte Sicherungshypothek mit Zinsbeginn ab Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs ist selbst dann eintragungsfähig, wenn sich der Fälligkeitszeitpunkt nicht unmittelbar aus der Eintragungsbewilligung ergibt.
  • OLG-KARLSRUHE, 17.12.1998, 19 U 95/97
    Leitsätze: 1. Eine Zwangshypothek sichert in der Regel auch die Forderung aus einem Vergleich, der nach Eintragung der Zwangshypothek zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die der Zwangshypothek zugrundeliegende, titulierte Forderung (hier: Bürgschaft) geschlossen wird. 2. Gegen die Klage auf Duldung der...

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