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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek 

Stand: 17.06.2013

§ 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.


Weitere Vorschriften um § 1183 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1183 BGB:

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