JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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