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JuraForum.deGesetzeBGB§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit 

§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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