Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) Titel 1 (Hypothek)
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
Der Gläubiger eines lediglich auf einem Miteigentumsanteil lastenden, nachrangigen Grundpfandrechts kann nach § 1179a BGB nicht von dem Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils die Löschung der auf beiden Miteigentumsanteilen lastenden, vorrangigen Grundpfandrechten verlangen.
a) Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers.
b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige...
Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.
Zur Frage, ob § 1179 a BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Grundschuldgläubiger erst nach dem Zuschlag auf Grund seiner zuvor erfolgten Befriedigung auf seine Rechte an dem Versteigerungserlös verzichtet hat.