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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1172 BGB - Eigentümergesamthypothek 

Stand: 19.04.2013

§ 1172 BGB - Eigentümergesamthypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.


Weitere Vorschriften um § 1172 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1172 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
      • § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
      • § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

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