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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1170 BGB - Ausschluss unbekannter Gläubiger 

§ 1170 BGB - Ausschluss unbekannter Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist.
Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.


Fußnoten:


Zu § 1170: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken)
    • § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
      • Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)
    • § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
      • § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
  • § 41 Vorlegung des Hypothekenbriefs
    • Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)
  • § 67 Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs

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