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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1163 BGB - Eigentümerhypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 1163 BGB - Eigentümerhypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.


Weitere Vorschriften um § 1163 BGB

Entscheidungen zu § 1163 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 172/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.05.2009, 1 W 173/07
    Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum abgewiesen wurde.
  • BGH, 12.12.2008, V ZR 49/08
    a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen geamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.03.2007, 4 U 72/06
    Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft.
  • OLG-KARLSRUHE, 17.06.2005, 14 Wx 35/04
    1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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