JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1162 BGB - Aufgebot des Hypothekenbriefs
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1162 BGB:
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