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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung 

Stand: 20.05.2013

§ 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.


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