( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek 

§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden.
Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1158 Künftige Nebenleistungen
        • Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
          • Untertitel 1 (Grundschuld)
        • § 1192 Anwendbare Vorschriften
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 2a. (Refinanzierungsregister)
    • § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1157-fortbestehen-der-einreden-gegen-die-hypothek

© "§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN