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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.


Weitere Vorschriften um § 1157 BGB

Entscheidungen zu § 1157 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 12.07.2006, 1 U 12/06
    Der von einem Gesamtschuldner beauftragte Rechtsanwalt begeht nicht ohne Weiteres dadurch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten des anderen Gesamtschuldners, dass er seinem Mandanten bei der Suche nach einem neuen Darlehensgeber behilflich ist, sich von beiden finanzierenden Banken im Rahmen des Ablösevorgangs als...
  • BGH, 21.05.2003, IV ZR 452/02
    Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer)...
  • OLG-CELLE, 22.11.2001, 4 U 14/01
    1. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445). 2. Unterwirft sich der die Grundschuld bestellende Eigentümer in...
  • BGH, 16.01.2001, XI ZR 41/00
    BGB §§ 892, 1157 Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00 - OLG München LG München II

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1157 BGB:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 2a. (Refinanzierungsregister)
    • § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1158 Künftige Nebenleistungen
        • Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
          • Untertitel 1 (Grundschuld)
        • § 1192 Anwendbare Vorschriften

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