JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden.
Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum