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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1155 BGB - Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen 

§ 1155 BGB - Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre.
Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
  • § 39 Eingetragener Berechtigter
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
    • § 88 Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses
      • III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
    • § 99 Vorlegung von Urkunden

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