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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1154 BGB - Abtretung der Forderung 

Stand: 20.05.2013

§ 1154 BGB - Abtretung der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 1154 BGB

Entscheidungen zu § 1154 BGB

  • BGH, 29.01.2009, V ZB 140/08
    a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden.
  • OLG-SCHLESWIG, 03.07.2008, 5 U 9/08
    1. Übergibt eine Bank dem früheren Darlehensschuldner und Grundstückseigentümer - der vereinbarungsgemäß auf die durch eine Briefgrundschuld gesicherte Forderung gezahlt hat - ohne weitere Absprache nach vollständiger Rückzahlung Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief, bleibt das Kreditinstitut bis zur Löschung Gläubiger...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.05.2008, 1 VA 7/06
    Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.
  • OLG-CELLE, 02.05.2007, 3 U 223/06
    Die "Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form" gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nicht die Übergabe der Originalurkunde voraus.
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2004, 11 Wx 16/03
    1. Ergibt sich die Gläubigerstellung des Grundschuldbriefbesitzers aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so hat ihn das Grundbuchamt so zu behandeln, als würde er bereits als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundbuch hervorgehen....
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1154 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1154 BGB:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
    • § 88
      • III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
    • § 99

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