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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1154 BGB - Abtretung der Forderung 

§ 1154 BGB - Abtretung der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung.
Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
    • § 88 Bekanntmachung der Löschungsankündigung/des Feststellungsbeschlusses
      • III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
    • § 99 Vorlegung von Urkunden

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