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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken 

§ 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.



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