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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1147 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung 

§ 1147 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.



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