JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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