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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1133 BGB - Gefährdung der Sicherheit der Hypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 1133 BGB - Gefährdung der Sicherheit der Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.


Weitere Vorschriften um § 1133 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1133 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
        • Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
          • Untertitel 2 (Rentenschuld)
        • § 1201 Ablösungsrecht

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