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JuraForum.deGesetzeBGB§ 113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis 

Stand: 19.04.2013

§ 113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 1 (Geschäftsfähigkeit)

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.


Weitere Vorschriften um § 113 BGB

Entscheidungen zu § 113 BGB

  • BAG, 22.01.2008, 9 AZR 999/06
    In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.
  • BAG, 08.06.1999, 3 AZR 71/98
    Leitsätze: 1. Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfaßt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen. 2. Für eine einschränkende Auslegung des §...

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