JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1129 BGB - Sonstige Schadensversicherung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
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