Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1123 BGB - Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung 

Stand: 20.05.2013

§ 1123 BGB - Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.



Weitere Vorschriften um § 1123 BGB

Entscheidungen zu § 1123 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.04.2008, 8 U 140/07
    Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.
  • BGH, 09.11.2006, IX ZR 133/05
    a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so...
  • BGH, 13.07.2006, IX ZB 301/04
    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
  • BGH, 29.06.2006, IX ZR 119/04
    a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung. b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.09.2004, 7 U 304/03
    Der Grundpfandrechtsgläubiger wird gemäß § 1123 Abs. 2 S. 1 BGB erst dann Inhaber der Forderung, wenn zu seinen Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1123 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1123 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
      • § 1129 Sonstige Schadensversicherung
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
      • § 1289 Erstreckung auf die Zinsen

Benutzer-Kommentare zu § 1123 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1123 BGB - Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche