§ 1123 BGB - Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) Titel 1 (Hypothek)
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.
b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so...
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.
b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten...
GmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 152 Abs. 2, 148, 22
Zur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wege der Zwangsverwaltung erlassene Beschlagnahmebeschluß wirksam geworden ist.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2000...
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von §§ 146 ff. ZVG, 1123, 1124 Abs. 2 BGB...
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