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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1120 BGB - Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör 

Stand: 20.05.2013

§ 1120 BGB - Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.


Weitere Vorschriften um § 1120 BGB

Entscheidungen zu § 1120 BGB

  • BGH, 14.12.2005, IV ZR 45/05
    Ein Gebäude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet angesehen werden.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.01.2004, 5 U 331/03
    Mehrere Gläubiger einer Versicherungsforderung sind Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB. Die Versicherung hat grundsätzlich an alle zu leisten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1120 BGB:

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