JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1118 BGB - Haftung für Nebenforderungen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1118 BGB:
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