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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1118 BGB - Haftung für Nebenforderungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1118 BGB - Haftung für Nebenforderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.


Weitere Vorschriften um § 1118 BGB

Entscheidungen zu § 1118 BGB

  • OLG-HAMM, 29.08.2005, 15 W 217/05
    1) Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Bestellung einer Grundschuld kann die Zinsen des Grundpfandrechts in variabler Form entsprechend dem Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins) ausgestalten, ohne dass es der ergänzenden Bestimmung eines Höchstzinssatzes bedarf. 2) Wegen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.12.2002, 1 W 288/02
    Wegen der grundsätzlichen Bindung an Eintragungsersuchen darf das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 128, 130 ZVG nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1118 BGB:

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