JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1117 BGB - Erwerb der Briefhypothek
Stand: 17.06.2013
§ 1117 BGB - Erwerb der Briefhypothek
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Titel 1 (Hypothek)
(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.
Weitere Vorschriften um § 1117 BGB
Entscheidungen zu § 1117 BGB
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 20.05.2008, 1 VA 7/06
Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.
- OLG-HAMM, 15.11.2005, 15 W 179/05
1) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer Fremdbriefgrundschuld kann durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht allein durch Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden.
2) § 1117 Abs. 3 BGB lässt nicht im Umkehrschluss die Vermutung zu, die Grundschuld stehe dem Grundstückseigentümer zu.
- OLG-NAUMBURG, 12.02.2004, 11 Wx 16/03
1. Ergibt sich die Gläubigerstellung des Grundschuldbriefbesitzers aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so hat ihn das Grundbuchamt so zu behandeln, als würde er bereits als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundbuch hervorgehen....
- OLG-FRANKFURT, 24.06.2003, 20 W 274/2002
Die unbeschränkte Beschwerde ist eröffnet für die Verfolgung eines Löschungsantrags, der auf die Nichtexistenz eines eingetragenen Grundschuldgläubigers gestützt wird, weil die Eintragung der Grundschuld insoweit nicht gutglaubensfähig ist. Eine Berichtigung nach § 22 GBO setzt aber voraus, dass sich an die unrichtige...
- OLG-DUESSELDORF, 13.06.2001, 3 Wx 116/01
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde kann mit der Behauptung, die Briefgrundschuld sei abgegeben worden, nur verlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Grundschuldbrief übergeben worden oder die Briefübergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1117 BGB:
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.