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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1115 BGB - Eintragung der Hypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 1115 BGB - Eintragung der Hypothek

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 1 (Hypothek)

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.



Weitere Vorschriften um § 1115 BGB

Entscheidungen zu § 1115 BGB

  • BGH, 26.01.2006, V ZB 143/05
    Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.
  • OLG-HAMM, 29.08.2005, 15 W 217/05
    1) Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Bestellung einer Grundschuld kann die Zinsen des Grundpfandrechts in variabler Form entsprechend dem Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins) ausgestalten, ohne dass es der ergänzenden Bestimmung eines Höchstzinssatzes bedarf. 2) Wegen...
  • OLG-FRANKFURT, 26.01.2005, 20 W 498/04
    1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt. 2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur...
  • BAYOBLG, 17.01.2005, 2Z BR 216/04
    Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen.
  • OLG-NAUMBURG, 28.09.2004, 11 Wx 3/04
    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für eine Restkaufgeldsicherungshypothek (hier: Ermittlung des Gläubigers).
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