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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1112 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter 

Stand: 20.05.2013

§ 1112 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 6 (Reallasten)

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 1112 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1112 BGB:

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