JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1112 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 6 (Reallasten)
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1112 BGB:
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