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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1111 BGB - Subjektiv-persönliche Reallast 

§ 1111 BGB - Subjektiv-persönliche Reallast

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 6 (Reallasten)

(1) Eine zu Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.



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