JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 6 (Reallasten)
Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
© "§ 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum