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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast 

§ 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 6 (Reallasten)

Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.



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