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JuraForum.deGesetzeBGB§ 111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte 

§ 111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 1 (Geschäftsfähigkeit)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.
Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
        • Titel 6 (Einwilligung und Genehmigung)
      • § 182 Zustimmung
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung

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