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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1107 BGB - Einzelleistungen 

§ 1107 BGB - Einzelleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 6 (Reallasten)

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.



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