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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1106 BGB - Belastung eines Bruchteils 

Stand: 20.05.2013

§ 1106 BGB - Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 6 (Reallasten)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.


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