JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1106 BGB - Belastung eines Bruchteils
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 6 (Reallasten)
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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