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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1103 BGB - Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht 

Stand: 20.05.2013

§ 1103 BGB - Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.


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Entscheidungen zu § 1103 BGB

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