JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1102 BGB - Befreiung des Käufers
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
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