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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1101 BGB - Befreiung des Berechtigten 

§ 1101 BGB - Befreiung des Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.



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