JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 11 BGB - Wohnsitz des Kindes
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
© "§ 11 BGB - Wohnsitz des Kindes " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.