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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1099 BGB - Mitteilungen 

§ 1099 BGB - Mitteilungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.

(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.


Fußnoten:


Zu § 1099: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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