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Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Fußnoten:
Zu § 1099: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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