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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1097 BGB - Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle 

§ 1097 BGB - Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.



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