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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1096 BGB - Erstreckung auf Zubehör 

§ 1096 BGB - Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.



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