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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1095 BGB - Belastung eines Bruchteils 

§ 1095 BGB - Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.



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