JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1094 BGB - Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht)
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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