Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1090 BGB - Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 1090 BGB - Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 3 (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten)

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 1090 BGB

Entscheidungen zu § 1090 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 27.05.2008, 34 Wx 130/07
    Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts (hier: Baubeschränkung) kann nicht auf eine nur örtlich geltende baurechtliche Vorschrift Bezug genommen werden (hier: Bezugnahme auf Staffel IX der Münchener Staffelbauordnung vom 20.4.1904).
  • OLG-KARLSRUHE, 14.05.2008, 6 U 122/07
    Ein Anspruch auf Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die den Verkauf von Getränken aller Art verbietet, setzt voraus, dass die Parteien entsprechendes vereinbart haben oder die Dienstbarkeit ausschließlich zur Sicherung einer schuldrechtlichen Lieferbeziehung dient. Besteht kein Anspruch auf Löschung der...
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 23.04.2008, 9 K 23/04
    Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng...
  • OLG-FRANKFURT, 04.10.2007, 20 W 336/04
    Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig. Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit...
  • OLG-HAMBURG, 30.08.2007, 1 Kart-U 3/05
    1. Die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten eines Grundstücks, auf dem dienenden Grundstück die Produktion von Transportbeton usw. zu unterlassen, unterfällt nicht den Schranken von sog. Vertikalvereinbarungen (§§ 14, 18 GWB a. F.), weil dem betroffenen Grundstückseigentümer keine Handlungspflichten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 1090 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1090 BGB - Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche