JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1086 BGB - Rechte der Gläubiger des Bestellers
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
Titel 2 (Nießbrauch)
Untertitel 3 (Nießbrauch an einem Vermögen)
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1086 BGB:
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