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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1086 BGB - Rechte der Gläubiger des Bestellers 

Stand: 20.05.2013

§ 1086 BGB - Rechte der Gläubiger des Bestellers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 3 (Nießbrauch an einem Vermögen)

Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.


Weitere Vorschriften um § 1086 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1086 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 3 (Nießbrauch an einem Vermögen)
        • § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

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