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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1083 BGB - Mitwirkung zur Einziehung 

§ 1083 BGB - Mitwirkung zur Einziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung.
Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.



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