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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1082 BGB - Hinterlegung 

§ 1082 BGB - Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
         Titel 2 (Nießbrauch)
            Untertitel 2 (Nießbrauch an Rechten)

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.


Fußnoten:


Zu § 1082: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).



Weitere Paragraphen:

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